Rechtsprechung
   BSG, 30.10.1969 - 5 RKn 70/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,2353
BSG, 30.10.1969 - 5 RKn 70/68 (https://dejure.org/1969,2353)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1969 - 5 RKn 70/68 (https://dejure.org/1969,2353)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1969 - 5 RKn 70/68 (https://dejure.org/1969,2353)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1969,2353) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 30, 110
  • NJW 1970, 487
  • DB 1970, 1036
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 30.10.1969 - 5 RKn 70/68
    Es mag dahingestellt bleiben, ob der Begründung zum Entwurf des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BT-Drucks. IV/120 Seite 61 zu § 612) - wie das Berufungsgericht meint - entnommen werden muß, daß es sich auch hierbei entgegen dem Wortlaut nicht um eine Rückzahlungsverpflichtung, sondern lediglich um eine Anrechnungsmöglichkeit handelt.
  • BSG, 25.04.1990 - 4a RJ 51/87

    Zulässigkeit der Einbehaltung der Witwenabfindung iS. des § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO

    Dem kann unter Zugrundelegung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1969 (BSGE 30, 110, 112 = SozR Nr. 28 zu § 1291 RVO), an welcher festgehalten wird, nicht gefolgt werden.

    Dies wird rechtlich als eine Anrechnung konstruiert (so der erkennende Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 1969 aaO in Anwendung der mit § 1291 Abs. 2 Satz 1 und 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF wortgleichen Regelung in § 83 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RKG).

    Als für die Interpretation des § 1291 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF maßgebender Zweck muß vielmehr mit den Ausführungen des 5. Senats im Urteil vom 30. Oktober 1969 (aaO) allein die Vermeidung einer Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft angesehen werden, dh, es soll nicht für den gleichen Zeitraum Abfindung und Rente gezahlt werden.

    Da nach der einhelligen - vom erkennenden Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 1969 (aaO) zitierten - und vom 1. Senat grundsätzlich nicht in Frage gestellten Rechtspr des BSG die Witwenabfindung keine Rentenvorauszahlung ist und keinen Unterhaltsersatzcharakter hat, muß eine Doppelversorgung durch Gewährung der wiederaufgelebten Witwenrente während des von der Abfindung "erfaßten" Zeitraums schon begrifflich ausscheiden.

  • BSG, 13.07.1988 - 4a RJ 13/86
    Dem kann unter Zugrundelegung der Entscheidung des 5. Senats vom 30. Oktober 1969 (BSGE 30, 110, 112 : SozE Nr. 28 zu 5 1291 EVO), an welcher der vorlegende Senat festhält, nicht gefolgt werden.

    Der vorlegende Senat ist in Anwendung der mit $ 1291 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVG wortgleichen Regelung des 5 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 RKG zum gegenteiligen Ergebnis gekommen und hat dies in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 aaO wie folgt be- '.

    Als für die Interpretation des S 1291 Abs. 2 Satz 2 EVO maßgebender Zweck muß vielmehr mit den Ausführungen des 5. Senats im Urteil vom 30. Oktober 1969 aaO allein die Vermeidung einer Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft angesehen werden, dh es soll nicht für den gleichen Zeitraum Abfindung und Rente gezahlt werden.

  • BSG, 12.03.1986 - 5a RKn 22/84

    Witwenrentenabfindung - Überweisungsbeschluß - Pfändungsbeschluß -

    Würde es sich um eine echte Abfindung handeln, so wäre ein Wiederaufleben der Witwenrente nicht möglich (vgl BSGE 29, 296, 297; 30, 110, 111 f = SozR Nr. 50 zu § 1265 und Nr. 28 zu § 1291 der Reichsversicherungsordnung -RVO-).

    Bei dieser Starthilfe, die den Entschluß zur Wiederheirat nach dem Tode des Versicherten erleichtern soll (vgl BSGE 28, 102, 104; 30, 110, 112 = SozR Nr. 8 zu § 1302 und Nr. 28 zu § 1291 RVO ) handelt es sich nicht um eine Rentenvorauszahlung, denn die Witwenrentenabfindung tritt nicht an die Stelle von Einkünften, mit denen die Berechtigte in der Folgezeit hätte rechnen können.

  • BSG, 13.07.1988 - 4a RJ 31/87

    Anerkennung - Witwenrente - Erneute Überprüfung

    Die Garantie des Wiederauflebens der Hinterbliebenenrente soll einen Anreiz zur Wiederverheiratung schaffen und damit sogenannte Rentenkonkubinate vermeiden helfen (vgl BSGE 30, 110, 111).
  • BSG, 16.05.1984 - 9b RU 36/82

    Witwenrentenabfindung - Ruhen einer Abfindung - Abfindung

    Wenn auch die Höhe der Witwenrentenabfindung von der Höhe der Witwenrente abhängt und sie wirtschaftlich gesehen die Rentenzahlung für die nächsten fünf Jahre im voraus darstellt, so ist sie doch rechtlich eine Versicherungsleistung eigener Art und keine vorweggenommene Rentenzahlung (BSGE 29, 296 : SozR Nr. 50 zu 5 1265 RVG; BSGE 30, 110 : SozR Nr. 28 zu 5 1291 RVG; BSGE 33, 280, 291 : SozR Nr. 13 zu 5 1302 RVG).
  • BSG, 28.01.1970 - 12 RJ 94/69
    geblichen - Betrag ihrer Jahresrente habe; es sei uner= heblich, daß der Witwe die ihr nach @ 1256 Abs() 2 EVO 8F gewährte Witwenrente nur noch kürzere Zeit als ein Jahr zugestanden hätte (AN 19449 68)° Das BVA hat dies damit begründet, daß die Jungwitwenrente trotz ihrer besonderen Voraussetzungen ihrem Wesen nach nur eine Witwenrente im Sinne der Invalidenversicherung darstelle und daß deshalb auf sie auch die allgemein geltende Vorschrift des 5 1287, insbesondere auch Satz 2, EVO aF anzuwenden sei (vgl() auch Urta des BSG vom 5001001969 - 5 RKn 70/68)o Dieser letztere Gedanke des RVA trifft auch für @ 1291 Abs° 2 EVO zuo Die befristete Jungwitwenrente war eine echte Witwenrente der Invalidenversicherunga" Die Voraussetzungen des Wiederauflebens des Witwenrentenanspruchs nach @ 1291 Abs" 2 EVO sind somit hier erfüllt° Das angefochtene Urteil entspricht dem Gesetz" Die Revision der Beklagten ist nicht begründet".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht